Garantie
Bei Ampack gehört Sicherheit zum System. Nicht nur der Materialersatz auch die Ein- und Ausbaukosten sowie Folgeschäden sind gedeckt. Ein Vergleich lohnt sich!
Allgemeine Bestimmungen
Bestimmungen für die objektbezogene Handwerkergarantie der Ampack AG
1. Allgemeines
a) Die von der Ampack AG angebotene objektbezogene Handwerkergarantie schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche im Fall von Mängeln, also die Rechte auf Nacherfüllung, Schadensersatz und zu Minderung oder Rücktritt (§§ 437 ff. und §§ 474 ff. BGB), nicht ein, sondern wird zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Ansprüchen erteilt.
b) Die Garantie gilt nur zugunsten von Handwerkern. Handwerker ist, wer im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit Produkte von der Ampack AG selbst oder über einen Händler zwecks Einbau in ein Bauwerk von der Ampack AG bezogen hat, ohne dass das fragliche Bauwerk in seinem Eigentum steht.
c) Die Garantie ist beschränkt auf Handwerker, die ihren Sitz in Deutschland haben und die die von der Ampack AG vertriebenen Produkte in Bauwerke oder Werkteile eingebaut haben, die in Deutschland liegen.
d) Die nachfolgenden Garantiebestimmungen gelten nur für Produkte, die nach dem 1. Januar 2001 durch die Ampack AG verkauft worden sind.
2. Inhalt und Voraussetzungen der Garantie; Feststellung durch Sachverständige
a) Die Garantie beschränkt sich auf Mängel in Material oder Ausführung und solche Eigenschaften, die in den schriftlichen Spezifikationen von der Ampack AG ausdrücklich als garantierte Eigenschaften bezeichnet worden sind.
b) Die Ampack AG verpflichtet sich, Produkte, die nachweisbar Mängel in Material oder Ausführung aufweisen oder den garantierten Eigenschaften nicht entsprechen, so rasch als möglich nach Wahl der Ampack AG auszubessern oder zu ersetzen. Die Ampack AG übernimmt im Weiteren die Aufwendungen für die Entfernung, den Ausbau oder die Freilegung von mangelhaften oder den garantierten Eigenschaften nicht entsprechenden Produkten (Ausbaukosten) und die Kosten des nachfolgenden Einbaus (Anbringen oder Verlegen von mängelfreien oder den garantierten Eigenschaften entsprechenden Produkten). Die Garantieleistung ist begrenzt auf einen Wert in Höhe von EUR 500‘000,–.
c) Kann sich die Ampack AG mit dem Handwerker über die Höhe des angemessenen Schadensersatzes sowie die Aus- und Einbaukosten nicht einigen, so haben sowohl die Ampack AG als auch der Handwerker das Recht, ein Sachverständigenverfahren einzuleiten, in welchem über die Höhe des angemessenen Schadensersatzes verbindlich entschieden wird. Hierzu ernennt jede Partei je einen Sachverständigen. Die gewählten Sachverständigen bestimmen bei Beginn ihrer Erhebungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Sind sich die von den Parteien gewählten Sachverständigen über die Höhe des angemessenen Schadensersatzes einig, so sind ihre Feststellungen für beide Parteien verbindlich. Weichen sie voneinander ab, entscheidet der Obmann; seine Entscheidung muss sich im Rahmen der von den beiden Sachverständigen festgestellten Beträge halten. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. Mit der Geltendmachung von Ansprüchen gemäss den vorliegenden Garantiebestimmungen anerkennt der Handwerker die Verbindlichkeit dieses Schadens- und Kostenbestimmungsverfahrens.
3. Garantiefrist
a) Die Garantiefrist beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit der Ablieferung der Produkte durch die Ampack AG bei dem Händler oder Handwerker. Ist das Werk oder der Werkteil, in welches bzw. in welchem durch den Handwerker das Produkt der Ampack AG eingebaut wurde, bereits abgenommen worden, so beträgt die Garantiefrist 5 Jahre ab Abnahme, aber auch diesfalls maximal 10 Jahre seit Ablieferung der fraglichen Produkte durch die Ampack AG.
b) Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt keine neue Garantiefrist zu laufen. Für diese gilt vielmehr die für die ursprüngliche Lieferung fortlaufende Garantiefrist weiter.
4. Ausschluss der Garantieleistung
a) Die Garantie setzt eine fachgerechte Verarbeitung durch den Handwerker gemäss den jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien und -normen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Einbaus voraus.
b) Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vorgenommen werden, welche von der Ampack AG nicht autorisiert worden sind, oder wenn, falls ein Mangel entstanden ist, nicht umgehend die geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung getroffen werden.
c) Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar durch Mängel in Material oder Ausführung oder das Fehlen garantierter Eigenschaften entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung der Verwendungsvorschriften, nicht fachgerechter Lagerung oder Verarbeitung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Fehler oder Schäden anderer Bestandteile der Konstruktion, Drittverschuldens oder anderer Gründe, welche die Ampack AG nicht zu vertreten hat.
d) Insbesondere besteht keine Haftung bei Verwendung von systemfremdem Zubehör (Klebebänder, Nageldichtungen usw.), welche nicht von der Ampack AG stammen, oder bei Produktkombinationen, welche nicht den Verarbeitungsrichtlinien und -normen der Ampack AG (z. B. Liste Klebetechnik) entsprechen.
e) Keine Garantie gegenüber dem Handwerker besteht insoweit, als die Ampack AG von ihrem Vertragspartner (Händler) selbst oder von Drittgeschädigten infolge gesetzlicher Haftung für dieselben Mängel oder fehlenden garantierten Eigenschaften in Anspruch genommen wird.
