Ampack, für ganzheitlichen Schutz der Gebäudehülle

Ampack Bautechnik GmbH
Alte Biberacher Strasse 5
88447 Warthausen
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ampack@ampack.de

Die Garantie im Baugewerbe

 
Wo gearbeitet wird passieren Fehler. Auch neueste Produktionsmethoden nach den ISO-Qualitätsnormen können Fehler nicht ganz ausschliessen. Es kann also mal sein, dass Produkte oder Leistungen nicht den zugesicherten Eigenschaften entsprechen und daraus Reklamationen entstehen. Dies führt in der Praxis oft zu langwierigen und auch kostspieligen Streitereien zwischen dem Handwerker und der Bauherrschaft bzw. deren Architekten auf der einen sowie dem Lieferanten auf der anderen Seite.

Es kann immer etwas passieren!

Der weitaus grösste Teil der Reklamationen fällt während der Bauphase an und ist auf mangelhafte Verarbeitung zurück zu führen. Allerdings kann es auch vorkommen, dass ein Produkt seine zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt und die Funktionsfähigkeit des Bauteiles dadurch beeinträchtigt ist. Es muss ausgetauscht werden. Die schlechtesten Karten hat dabei eindeutig der Handwerker! Er haftet der Bauherrschaft gemäss § 13 VOB/B zwei Jahre oder gemäss § 634 a BGB fünf Jahre lang, und zwar vom Zeitpunkt der Bauabnahme an.

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich im Vertragsrecht geregelt. Sie beziehen sich auf die Geschäfte zwischen zwei Vertragspartnern, also zwischen einem Lieferanten und seinem direkten Kunden. In der Bauwirtschaft bildet sich dadurch eine relativ lange Kette von vertraglichen Gewährleistungsansprüchen.
Die gesetzliche Gewährleistung deckt in aller Regel das gelieferte Produkt sowie auch den sogenannten Mangelfolgeschaden ab, wobei für Schadenersatzansprüche Verschulden vorausgesetzt wird. Zahlreiche Hersteller und Lieferanten schränken indes den gesetzlich statuierten Umfang der Gewährleistungsansprüche ein und schliessen in ihren Lieferbedingungen bestimmte Schadenersatzansprüche explizit aus.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt gemäss § 438 BGB für Baumaterialien fünf Jahre. In jeder Handelsstufe wird das Produkt mehr oder weniger lange zwischengelagert. Wenn also die Bauherrschaft gegenüber dem Handwerker Mängel geltend macht, kann es vorkommen, dass die Gewährleistungsfrist des Handwerkers gegenüber dem Lieferanten bzw. Hersteller schon längst abgelaufen ist.

Die meisten Gesetze schreiben vor, dass auch verdeckte, also erst nachträglich entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen sind, andernfalls sämtliche Mängelrechte erlöschen, auch wenn die eigentliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. In der Praxis wird häufig eine sofortige Mängelrüge unterlassen, dies mit den entsprechenden Verwirkungsfolgen!

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